Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle
zwischen der KTS GmbH& Co. KG (im Folgenden auch KTS genannt) und
ihren Vertragspartnern (im Folgenden auch „Vertragspartner“, bzw.
„Auftraggeber“ genannt) abgeschlossenen Vertragsverhältnissen. Die AGB
gelten nur, wenn der jeweilige Vertragspartner Unternehmer (§ 14 BGB),
eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne von Paragraf 310 Absatz 1
BGB ist.
Die AGB gelten für alle Verträge, auch für Nebenleistungen,
Beratungen und Auskünfte, die die KTS auf Verkäufer-, Lieferanten- und
Auftragnehmerseite abschließt. Für die Art und konkrete Ausführung des
Vertragsgegenstands sind die schriftlichen Vereinbarungen maßgebend.
Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt
des Vertragsschlusses aktuellen Fassung bzw. jedenfalls in der dem
Vertragspartner zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als
Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, die die KTS
auf Verkäufer-, Lieferanten- und Auftragnehmerseite mit dem
Vertragspartner abschließt, ohne dass KTS in jedem Einzelfall wieder auf
sie hinweisen müsste.
Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem
Vertragspartner (einschließlich Rahmen- bzw. Zusatzvereinbarungen,
Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang
vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist,
vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die
schriftliche Bestätigung von KTS maßgebend.
Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Vertragspartners in
Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder
Minderung), sind schriftlich, d. h. in Schrift- oder Textform (z.B.
Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und
weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des
Erklärenden, bleiben unberührt.
Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur
klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten
daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht
unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
Die AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder
ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden
nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als KTS deren Geltung
ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem
Fall, beispielsweise auch dann, wenn KTS in Kenntnis der AGB des
Vertragspartners die Leistung an diesen vorbehaltlos ausführen.
Der Vertragspartner ist zur Geheimhaltung vertraulicher
Informationen verpflichtet. Vertrauliche Informationen sind alle nicht
offenkundigen technischen, wirtschaftlichen, persönlichen und anderen
internen Vorgänge und Verhältnisse von KTS, die dem Vertragspartner im
Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis bereits mitgeteilt wurden oder
während der Vertragslaufzeit noch mitgeteilt werden. Hierzu gehören
auch: Informationen, Unterlagen, Angaben und Daten, die als solche
bezeichnet sind oder ihrer Natur nach als vertraulichen anzusehen sind.
Der Vertragspartner hat diese als Geschäfts- bzw. Betriebsgeheimnisse zu
behandeln und dafür zu sorgen, dass Dritte (auch Familienangehörige und
mit der Sache nicht befasste Mitarbeiter) von diesen vertraulichen
Informationen nicht unbefugt Kenntnis erhalten. Die
Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des
Vertragsverhältnisses so lange fort, wie Informationen nicht offenkundig
sind. Beide Parteien sind verpflichtet, auf Wunsch der jeweils anderen
Partei ihre Mitarbeiter eine entsprechende Verpflichtungserklärung
unterschreiben zu lassen und der anderen Partei vorzulegen. Die Parteien
werden für vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei keine
Schutzrechtsanmeldung anstrengen.
Soweit der Vertragspartner aufgrund einer gesetzlichen
Verpflichtung oder einer rechtmäßigen behördlichen oder gerichtlichen
Anordnung verpflichtet ist, vertrauliche Informationen im Sinne von
Absatz 1 offen zu legen, wird der Vertragspartner nur solche
vertraulichen Informationen offen legen, die aufgrund der gesetzlichen
Verpflichtung bzw. Anordnung offen gelegt werden müssen, und sich nach
besten Kräften bemühen, dass die offen gelegten vertraulichen
Informationen möglichst entsprechend dieser Vereinbarung behandelt
werden. Der Vertragspartner wird KTS von dieser Verpflichtung
unverzüglich schriftlich per Telefax oder per E-Mail unterrichten und
KTS auf sein Verlangen dabei unterstützen, die vertraulichen
Informationen soweit wie möglich zu schützen oder gerichtlich schützen
zu lassen.
An allen Unterlagen (z.B. Schriftstücke, Pläne, Zeichnungen,
Berechnungen, Abbildungen, Muster, Proben, Modelle, Konstruktionen)
sowie an vertraulichen Konzepten und Ideen, die dem Vertragspartner zur
Verfügung gestellt oder von KTS bezahlt werden, behält KTS sein Eigentum
und alle urheberrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte vor. Die in
Satz 1 genannten Unterlagen, Konzepte und Ideen dürfen ohne die
vorherige Zustimmung durch KTS Dritten nicht überlassen oder sonst
zugänglich gemacht werden. Die Vervielfältigung solcher Unterlagen ist
nur im Rahmen der Erfordernisse des Vertragsverhältnisses sowie unter
Beachtung der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig. Weiter sind KTS
die Unterlagen auf Verlangen jederzeit vollständig zurückzugeben, soweit
der Vertragspartner die Unterlagen nicht zur Vertragserfüllung oder
Benutzung der Lieferungen/Waren von KTS benötigt. Spätestens bei
Nichterteilung des Auftrags oder nach Beendigung des
Vertragsverhältnisses hat der Vertragspartner die vollständigen
Unterlagen unaufgefordert zurückzugeben, soweit er die Unterlagen nicht
zur Benutzung der Lieferungen/Waren von KTS benötigt. Dritte, die
bestimmungsgemäß mit den Unterlagen, Konzepten und Ideen in Kontakt
kommen, sind vom Vertragspartner entsprechend zu verpflichten. Die
Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts an den Unterlagen ist
ausgeschlossen.
Verstößt der Vertragspartner schuldhaft gegen die
Verschwiegenheitsverpflichtung aus Absatz 1 und 2, so ist er
verpflichtet, für jeden Einzelfall des Verstoßes eine Vertragsstrafe von
5 % der vereinbarten Netto-Gegenleistung, mindestens aber € 20.000,00 zu
bezahlen. Das Recht von KTS, einen darüberhinausgehenden Schaden geltend
zu machen, bleibt unberührt.
Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden
Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet KTS bei einer Verletzung von
vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen
Vorschriften.
Auf Schadensersatz haftet KTS – gleich aus welchem Rechtsgrund –
im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet KTS, vorbehaltlich gesetzlicher
Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten;
unerhebliche Pflichtverletzung), nur
für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit,
für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht
(Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des
Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der
Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall
ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schadens begrenzt.
Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch
bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren
Verschulden KTS nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie
gelten nicht, soweit KTS einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine
Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat und für
Ansprüche des Vertragspartners nach dem Produkthaftungsgesetz.
KTS haftet nicht für die Folgen von Mängeln, für die die
Gewährleistung ausgeschlossen ist. Unabhängig von der Anspruchsgrundlage
haftet KTS für Sach- und Vermögensschäden sowie für Personenschäden nur
im Rahmen der insoweit bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung. Die
Deckungssumme beträgt pauschal für Personen- und Sachschäden 5 Mio. €.
Soweit der Versicherer leistungsfrei ist (z.B. Selbstbehalt,
Serienschaden, Jahresmaximierung, Risikoausschluss), tritt KTS mit
eigenen Ersatzleistungen mit einer Höchstgrenze bis zum Selbstbehalt aus
der Betriebshaftpflichtversicherung ein.
Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht,
kann der Vertragspartner nur zurücktreten oder kündigen, wenn KTS die
Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des
Vertragspartners (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird
ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und
Rechtsfolgen.
Die im Zusammenhang mit der Anbahnung und Durchführung eines
Vertragsverhältnisses vom Vertragspartner angegebenen personenbezogenen
Daten und Unternehmensdaten sowie alle Änderungen werden zum Zwecke der
Durchführung der Geschäftsverbindung, genutzt und gespeichert. Darüber
erklärt der Vertragspartner sein ausdrückliches Einverständnis. Die
Vertragsparteien beachten die einschlägigen datenschutzrechtlichen
Vorschriften. Die Parteien prüfen im Einzelfall inwieweit es einer
ergänzenden Vereinbarung zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen
Regelungen des Art. 28 der DSGVO zwischen den Parteien bedarf. Sofern
dies notwendig ist, verpflichten sich die Parteien eine solche
Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung abzuschließen.
Stellt der Vertragspartner KTS für seine Lieferungen und
Leistungen Vorlagen oder Daten zur Verfügung, so versichert der
Vertragspartner, dass weder diese Vorlagen/Daten noch von KTS auf deren
Basis erstellten Lieferungen und Leistungen grob anstößige Inhalte
aufweisen, gegen gesetzliche Bestimmungen oder gegen Rechte Dritter
(insbesondere Schutzrechte Dritter aus dem Eigentums-, Marken-, Namens-,
Patent-, Werktitel- oder Urheberrecht) verstoßen.
Weisen vom Vertragspartner für die Lieferungen und Leistungen zur
Verfügung gestellte Vorlagen/Daten grob anstößige Inhalte auf, verstoßen
diese gegen gesetzliche Bestimmungen oder gegen Rechte Dritter
(insbesondere Schutzrechte Dritter aus dem Eigentums-, Marken-, Namens-,
Patent-, Werktitel- oder Urheberrecht) so ist KTS zum – auch teilweisen
– Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Dem Vertragspartner erwachsen aus
dem Rücktritt oder aus dem vom Rücktritt betroffenen Vertragsteil
keinerlei Rechte gegen KTS. Hat der Vertragspartner den Rücktritt zu
vertreten, so schuldet er KTS den Ersatz aller eingetretenen Kosten und
getätigten Aufwendungen hinsichtlich des vom Rücktritt betroffenen
Vertragsteils.
KTS ist für Vorlagen oder Daten, die der Vertragspartner KTS für
seine Lieferungen und Leistungen zur Verfügung stellt, nicht
verantwortlich. Insbesondere ist KTS nicht verpflichtet, die
Vorlagen/Daten auf mögliche Sitten-, Gesetzes- oder Rechtsverstöße zu
überprüfen. Der Vertragspartner stellt KTS von sämtlichen vom
Vertragspartner zu vertretenden Strafen, Schäden, Kosten und Ansprüchen
frei, die gegen KTS von behördlicher Seite oder von sonstigen Dritten
wegen solcher Sitten- bzw. Gesetzesverstöße oder der Verletzung der
Rechte Dritter geltend gemacht werden; der Vertragspartner hält KTS
insofern komplett klag- und schadlos und leistet KTS auf Anforderung
angemessene Vorschüsse.
KTS ist weder in der Lage noch verpflichtet, vom Vertragspartner
überlassene Daten über die Auftragsbearbeitung hinaus zu speichern oder
sonst zu dokumentieren. Für eine etwaig erforderliche Speicherung oder
sonstige Dokumentation dieser Daten hat der Vertragspartner selbst Sorge
zu tragen.
Die Geschäftsbeziehungen zwischen dem Vertragspartner und KTS aus
und im Zusammenhang mit diesem Vertrag unterstehen ausschließlich dem
Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des einheitlichen
UN-Kaufrechtes (CISG).
Verhandlungs- und Vertragssprache ist deutsch. Sprache der
Projektdurchführung ist ebenfalls deutsch.
Erfüllungsort für alle sich aus und im Zusammenhang mit dem
Vertragsverhältnis ergebenden Verpflichtungen ist der Sitz /
Herstellerwerk der KTS.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem
Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten
ist Augsburg, sofern der Vertragspartner Kaufmann im Sinne des HGB,
juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist. Im Übrigen ist Augsburg der ausschließliche
Gerichtsstand, wenn der Vertragspartner seinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt
ist. KTS ist jedenfalls auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand
des Vertragspartners zu klagen.
Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder
werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht
berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine wirksame
Bestimmung, die dem gewollten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
Entsprechendes gilt im Falle eine Lücke.
Angebote von KTS sind stets unteilbar, freibleibend und
unverbindlich. Dies gilt auch, wenn dem Vertragspartner Kataloge,
technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen,
Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige
Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form –
überlassen werden, an welchen KTS sich die Eigentums- und Urheberrechte
vorbehalten hat.
Für den Umfang der Leistungspflicht von KTS ist die schriftliche
Auftragsbestätigung bzw. der abgeschlossene Vertrag maßgebend. Bei jeder
Änderung welche von KTS oder dem Vertragspartner veranlasst wird,
erfolgt eine aktualisierte Auftragsbestätigung.
Es bleibt KTS vorbehalten, bis zum endgültigen Vertragsabschluss
über eine bestimmte Vertragsleistung den Leistungsumfang sowie die
Leistungszeit, als auch die Preise zu ändern.
Sofern einer Bestellung durch den Vertragspartner kein Angebot
von KTS zugrunde liegt, gilt die Bestellung des Vertragsgegenstands
durch den Vertragspartner als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich
aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist KTS berechtigt, dieses
Vertragsangebot innerhalb von 10 Werktagen nach seinem Zugang bei KTS
anzunehmen.
Die Annahme kann entweder in Schrift- oder Textform (z.B. durch
Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Lizenzen bzw. der
Anlagen an den Vertragspartner erklärt werden.
Werden mit einem Angebot Unterlagen überlassen, welche
Abbildungen, Maßangaben, Muster, Beschreibungen. o.ä., enthalten, gelten
diese nur als vereinbarte Beschaffenheit, wenn dies ausdrücklich
schriftlich vereinbart wurde. Alle Angaben über Eignung und
Anwendungsmöglichkeiten der Leistungen von KTS erfolgen nach bestem
Wissen. Sie stellen jedoch nur die Erfahrungswerte von KTS dar, die
nicht als vereinbarte Beschaffenheit oder garantiert gelten; sie
begründen keine Ansprüche gegen KTS. Der Vertragspartner wird
insbesondere nicht davon befreit, sich selbst durch eigene Prüfung von
der Eignung der Leistung durch KTS für den von ihm zugedachten Zweck zu
überzeugen.
Die Leistungen von KTS erfolgen nach den hierfür maßgeblichen
technischen sowie rechtlichen Vorschriften und Normen in der jeweils am
Tag des Vertragsabschlusses gültigen Fassung.
KTS ist berechtigt, zur Erfüllung der vertragsgegenständlichen
Leistungen Dritte als Erfüllungsgehilfen einzusetzen.
Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von KTS bei
Annahme der Bestellung angegeben.
Die Lieferfristen und –Termine beginnen erst nach restloser
Klärung aller Ausführungsdetails und technischen Fragen, die den
Liefergegenstand betreffen, zu laufen.
Sofern KTS verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die KTS nicht
zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der
Leistung), wird KTS den Vertragspartner hierüber unverzüglich
informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist
mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht
verfügbar, ist KTS berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag
zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des
Vertragspartners wird KTS unverzüglich erstatten. Als Fall der
Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die
nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch den Zulieferer der KTS, wenn
KTS ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, weder KTS noch
den Zulieferer von KTS ein Verschulden trifft oder KTS im Einzelfall zur
Beschaffung nicht verpflichtet ist.
Höhere Gewalt oder sonstige Behinderungen, die außerhalb des
Einflussbereichs von KTS liegen, z.B. Streik, Krieg, Aussperrung,
Pandemien und dergleichen, verlängern die Fristen und verschieben die
Termine entsprechend ihren Auswirkungen.
Der Eintritt des Lieferverzugs durch KTS bestimmt sich nach den
gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den
Vertragspartner erforderlich.
Die Rechte des Vertragspartners gem. A.) § 4 dieser AGB und die
gesetzlichen Rechte von KTS, insbesondere bei einem Ausschluss der
Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der
Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt
Die Lieferung erfolgt grundsätzlich ab Werk. Auf Verlangen und
Kosten des Vertragspartners wird die Ware an einen anderen
Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes
vereinbart ist, ist KTS berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere
Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu
bestimmen.
Die Vertragsprodukte werden an dem Werk von KTS zur Abholung
bereitgestellt. KTS zeigt dem Kunden an, wenn die Vertragsprodukte zur
Abholung bereitgestellt sind. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die
Ware innerhalb 3 Kalendertagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige
durch KTS oder Rechnung an dem Sitz von KTS abzuholen.
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen
Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den
Vertragspartner über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des
zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie
die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den
Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung
bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist,
ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für
eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des
Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es
gleich, wenn der Vertragspartner im Verzug der Annahme ist.
Vertragspartner sind verpflichtet die Waren der KTS unverzüglich
nach ihrer Ablieferung auf offensichtliche Trabsportverluste,
Transportmängel oder Transportbeschädigungen zu überprüfen,
Beanstandungen entsprechend den Bedingungen des Transporteurs in
Gegenwart des Frachtführers festzustellen, zu dokumentieren sowie
unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 7 Kalendertagen nach
Ablieferung gegenüber der KTS schriftlich anzuzeigen. Die
Vertragsparteien haben stets die erforderlichen Formalitäten gegenüber
dem Transporteur wahrzunehmen. Kommt der Vertragspartner diesen
Pflichten nicht nach, sind Ansprüche wegen offensichtlicher
Mengenabweichungen, Mängeln oder Beschädigungen der Vertragsprodukte
ausgeschlossen.
Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug, unterlässt er eine
Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung durch KTS aus
anderen, vom Vertragspartner zu vertretenden Gründen, so ist KTS
berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich
Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnet KTS
eine pauschale Entschädigung iHv. 0,5 % des Lieferwerts Kalenderwoche,
insgesamt jedoch höchstens 5 % des Lieferwerts, beginnend mit der
Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der
Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und
der gesetzlichen Ansprüche der KTS (insbesondere Ersatz von
Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben
unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche
anzurechnen. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis gestattet, dass KTS
überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als
vorstehende Pauschale entstanden ist.
Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, verstehen
sich alle angebotenen und vereinbarten Preise ex works (Incoterms 2010).
Die zwischen den Parteien vereinbarten Preise für die
vertragsgegenständlichen Leistungen verstehen sich zudem ohne
Versicherungen, Zölle Steuern und sonstige öffentliche Abgaben.
Sämtliche bei KTS gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses
aktuellen Preise der KTS, und zwar ab Werk, zzgl. gesetzlicher
Umsatzsteuer.
Auf Verlangen und Kosten des Vertragspartners wird die Ware an
einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Beim
Versendungskauf trägt der Vertragspartner die Transportkosten ab Lager
und die Kosten einer ggf. vom Vertragspartner gewünschten
Transportversicherung.
Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen gemäß den in der
Auftragsbestätigung vereinbarten Bedingungen. KTS ist jedoch, auch im
Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine
Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen
entsprechenden Vorbehalt erklärt KTS spätestens mit der
Auftragsbestätigung.
Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Vertragspartner
in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden
gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Die KTS behält sich die
Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber
Kaufleuten bleibt der Anspruch der KTS auf den kaufmännischen
Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
Dem Vertragspartner stehen Aufrechnungs- oder
Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig
festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben
die Gegenrechte des Vertragspartners insbesondere gem. § 5 Abs. 6 Satz 2
dieser AGB unberührt.
Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z. B. durch Antrag
auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Anspruch von KTS auf
den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Vertragspartners
gefährdet wird, so ist KTS nach den gesetzlichen Vorschriften zur
Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum
Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die
Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) kann KTS den
Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die
Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
Reisezeiten, Reisekosten und Nebenkosten werden entsprechend den
vertraglichen Vereinbarungen, insbesondere der Auftragsbestätigung
vergütet – betrifft auch An- und Abfahrt.
Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass der
Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Vertragspartners
gefährdet wird, stehen KTS die Rechte aus der Unsicherheitseinrede gem.
§ 321 BGB zu. KTS ist dann auch berechtigt, alle unverjährten
Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem
Vertragspartner fällig zu stellen. Diese Unsicherheitsabrede erstreckt
sich auch auf alle weiteren ausstehenden Lieferungen und Leistungen aus
der Geschäftsverbindung mit dem Kunden.
Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung
geht vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den
Kunden über.
Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen sowie die
Ausführung eventueller Mängelbeseitigung ist der Sitz/das Werk von
KTS.
Für die Rechte des Vertragspartners bei Sach- und Rechtsmängeln
(einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage
oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen
Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Ansprüche
aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware
durch den Vertragspartner oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch
Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die
Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über
die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen und
Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind. Nicht
davon umfasst sind insbesondere die von KTS (insbesondere in Katalogen
oder auf der Internet-Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses
öffentlich bekannt gemachte Unterlagen, allgemeine Produkt- und
Herstellerangaben.
Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der
gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht
(§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des
Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen), auf die der
Vertragspartner nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen
hat, übernimmt die KTS jedoch keine Haftung.
Die Mängelansprüche des Vertragspartners setzen voraus, dass er
seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB)
nachgekommen ist. Bei Anlagen und anderen, zum Einbau oder sonstigen
Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall
unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der
Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein
Mangel, so ist der KTS hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu
machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 7
Arbeitstage ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare
Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich
anzuzeigen. Versäumt der Vertragspartner die ordnungsgemäße Untersuchung
und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung der KTS für den nicht bzw. nicht
rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den
gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann KTS zunächst wählen, ob
sie Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder
durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Das
Recht von KTS, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen
zu verweigern, bleibt unberührt.
KTS ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig
zu machen, dass der Vertragspartner den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der
Vertragspartner ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel
angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
Der Vertragspartner hat KTS die zur geschuldeten Nacherfüllung
erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die
beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der
Ersatzlieferung hat KTS dem Vertragspartner die mangelhafte Sache nach
den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung
beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten
Einbau, wenn KTS ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet
war.
Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und
Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten tragen bzw. erstattet
KTS nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel
vorliegt. Andernfalls kann KTS vom Vertragspartner die aus dem
unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten
(insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn,
die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Vertragspartner nicht
erkennbar.
In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit
oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Vertragspartner das
Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von KTS Ersatz der hierzu
objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen
Selbstvornahme ist KTS unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu
benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn KTS
berechtigt wäre, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen
Vorschriften zu verweigern.
Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die
Nacherfüllung vom Vertragspartner zu setzende angemessene Frist
erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich
ist, kann der Vertragspartner vom Kaufvertrag zurücktreten oder den
Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein
Rücktrittsrecht.
Ansprüche des Vertragspartners auf Schadensersatz bzw. Ersatz
vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe
dieses Vertrages und sind im Übrigen ausgeschlossen.
Die Haftung für gebrauchte Liefergegenstände oder Gebrauchtteile
erfolgt unter Ausschluss der Sachmängelgewährleistung.
Weitergehende oder andere als die in § 6 und in der Haftung
geregelten Ansprüche des Vertragspartners gegen die KTS und dessen
Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind
ausgeschlossen.
Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine
Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab
Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung
mit der Abnahme.
Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch
für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des
Vertragspartners, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die
Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB)
würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen.
Schadensersatzansprüche des Vertragspartners gem. § 4 Abs. 2 Satz 1 und
Satz 2(a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch
ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
Bis zum Ausgleich sämtlicher Forderungen aus diesem Vertrag
behält sich KTS das Eigentum an allen Vertragsprodukten vor. Der
Eigentumsvorbehalt gegenüber dem Vertragspartner bleibt auch dann
bestehen, wenn die Forderungen von KTS in eine laufende Rechnung
(Kontokorrent) aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt
ist (Kontokorrentvorbehalt). Der Gefahrübergang nach A.) § 3 dieses
Vertrages bleibt von diesen Regelungen unberührt.
Der Vertragspartner hat die Vorbehaltsware pfleglich zu
behandeln. Er ist verpflichtet, die Vorbehaltsware der KTS auf eigene
Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum
Brutto-Warenwert zu versichern. Der Vertragspartner tritt bereits jetzt
seine Ersatzansprüche aus diesen Versicherungsverträgen in Höhe des
Brutto- Warenwertes sicherungshalber an die KTS ab. Die Abtretung wird
hiermit angenommen.
Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Vermögensgegenstände
dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an
Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der
Vertragspartner hat KTS unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen,
wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder
soweit Zugriffe Dritter (z. B. Pfändungen) auf die KTS gehörenden Waren
erfolgen.
Eine Verarbeitung, Verbindung, Vermengung und/oder Vermischung
der Vorbehaltsware von KTS durch den Vertragspartner erfolgt stets für
die KTS, ohne dass die KTS hieraus verpflichtet wird. Bei der
Verarbeitung, Verbindung, Vermengung und/oder Vermischung zusammen mit
nicht der KTS gehörenden Gegenständen wird die KTS Miteigentümer an der
neunen Sache im Verhältnis des Brutto-Warenwertes der Vorbehaltsware der
KTS zu den anderen Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung, Verbindung,
Vermengung und/oder Vermischung. Gelangt der Vertragspartner in den
Besitz der neuen Sache, verwahrt er das so entstandene Allein- bzw.
Miteigentum für die KTS. Die Verwahrung durch den Vertragspartner
erfolgt unentgeltlich. Für die durch Verarbeitung, Verbindung,
Vermengung und/oder Vermischung entstehende Ware gilt im Übrigen das
Gleiche wir für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere
bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist KTS berechtigt, nach den
gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware
auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das
Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des
Rücktritts; KTS ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu
verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der
Vertragspartner den fälligen Kaufpreis nicht, darf KTS diese Rechte nur
geltend machen, wenn sie dem Vertragspartner zuvor erfolglos eine
angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige
Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich
ist.
Der Vertragspartner ist berechtigt, die Vorbehaltsware im
ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern, solange er seinen
Verpflichtungen der KTS gegenüber nachkommt und aus der
Weiterveräußerung ein Entgeltanspruch mindestens in Höhe der
Einstandskosten des Vertragspartners entsteht. Im Falle der
Weiterveräußerung der Vorbehaltsware durch den Vertragspartner, hat
dieser seinerseits die Vorbehaltsware bis zur vollständigen Bezahlung
nur unter wirksam vereinbartem Eigentumsvorbehalt an seinen Abnehmer zu
liefern (weitergeleiteter Eigentumsvorbehalt), wobei der in Ziffer (1)
vereinbarte Kontokorrentvorbehalt für den weitergeleiteten
Eigentumsvorbehalt nicht gilt. Der Vertragspartner tritt im Voraus alle
Forderungen gegen seine Abnehmer oder Dritte aus der Weiterveräußerung
der Vorbehaltsware von KTS, auch eventuell ihm künftig zustehende
Forderungen, entsprechend dem Brutto-Warenwert der Vorbehaltsware von
KTS an KTS ab. Die Abtretung wird hiermit angenommen. Bei Verarbeitung,
Verbindung, Vermengung und/oder Vermischung der Vorbehaltsware mit
Gegenständen die nicht KTS gehören, gilt die Forderungsabtretung nur im
Verhältnis des Brutto-Warenwertes der Vorbehaltsware zu dem Wert der
mitverkauften fremden Gegenstände. Der Vertragspartner bleibt auch nach
der Abtretung zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Die Befugnis, die
Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die KTS ist
jedoch verpflichtet, die Forderung nicht einzuziehen, solange der
Vertragspartner seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen der KTS
gegenüber ordnungsgemäß nachkommt. Bei Zahlungsverzug,
Zahlungseinstellung und Insolvenzantrag über das Vermögen des
Vertragspartners erlöschen die Ermächtigungen zur Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware und zur Einziehung der Kundenforderungen automatisch. Der
Vertragspartner ist verpflichtet, die abgetretenen Forderungen und deren
Schuldner der KTS auf Verlangen bekannt zu geben sowie zur Mitteilung
aller zum Einzug erforderlichen Angaben und zur Aushändigung der
dazugehörigen Unterlagen, insbesondere Geschäftsbücher. Zur
Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts ist ein Rücktritt vom Vertrag
nicht erforderlich.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere
bei Zahlungsverzug, ist die KTS berechtigt, die noch nicht bezahlten
Waren zurückzunehmen. Der Vertragspartner hat insoweit kein Recht zum
Besitz. Nach Rücknahme der Waren ist die KTS zu deren Verwertung befugt.
Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Vertragspartners
abzüglich der Verwertungskosten anzurechnen. Dem Vertragspartner steht
der Nachweis offen, dass die Verwertung unangemessen hohe Kosten
verursacht hat. Die entsprechende Differenz ist vom Vertragspartner
sodann nicht zu tragen.
Der Vertragspartner darf die Vorbehaltsware nicht verpfänden oder
sicherungshalber übereignen. Von Sicherungsübereignungen gesamter
Warenlager sind die von KTS gelieferten Vorbehaltswaren ausdrücklich
auszuschließen.
Bei Zwangsvollstreckungen, Pfändungen oder sonstigen Eingriffen
Dritter in die Vorbehaltsware hat der Vertragspartner auf den
Eigentumsvorbehalt der KTS hinzuweisen und KTS unverzüglich schriftlich
zu benachrichtigen, damit die erforderlichen Gegenmaßnahmen vorgenommen
werden können. Ist ein Vorgehen gegen die Zwangsvollstreckung, Pfändung
oder den sonstigen Eingriff erfolgreich, haftet der Vertragspartner für
die KTS hierdurch entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen
Kosten, sofern anderweitig kein Ersatz erlangt wird.
Wird die Vorbehaltsware an einen Ort außerhalb der Bundesrepublik
Deutschland geliefert oder vom Vertragspartner an einen solchen Ort
verbracht, gilt vorrangig zu den vorgenannten Vorschriften Folgendes:
Der Vertragspartner ist dafür verantwortlich, dass der
Eigentumsvorbehalt der KTS in dem Land, in dem sich die Vorbehaltsware
befindet oder in das diese verbracht wird, wirksam geschützt wird.
Soweit hierfür bestimmte Handlungen (z.B. eine besondere Kennzeichnung
oder eine lokale Registereintragung) notwendig sind, wird der
Vertragspartner diese zu Gunsten der KTS auf seine Kosten vornehmen.
Sollte die Mitwirkung von KTS notwendig sein, wird der Vertragspartner
dies KTS unverzüglich mitteilen. Auch darüber hinaus wird der
Vertragspartner KTS über alle wesentlichen Umstände aufklären, die für
einen möglichst weitreichenden Schutz des Eigentums von KTS von
Bedeutung sind. Er wird KTS insbesondere alle Unterlagen und
Informationen zur Verfügung stellen, die zur Durchsetzung der Rechte von
KTS aus dem Eigentum notwendig sind. Kann am Belegenheitsort der
Vorbehaltsware ein Eigentumsvorbehalt nicht fortbestehen oder vereinbart
werden, ist der Vertragspartner verpflichtet, KTS eine Rechtsposition zu
verschaffen, die KTS in gleich wirksamer, geeigneter Weise
schützt.
Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die
Forderungen von KTS um mehr als 10 %, wird KTS auf Verlangen des
Vertragspartner Sicherheiten nach Wahl von KTS freigeben.
Werden die Vertragsprodukte an einen Ort außerhalb der
Bundesrepublik Deutschland geliefert oder vom Vertragspartner an einen
solchen Ort verbracht, können die Leistungen der KTS Export- und
Importbeschränkungen unterliegen. Der Vertragspartner ist allein dafür
verantwortlich, dass alle anwendbaren Export- und
Importkontrollvorschriften eingehalten werden. Wird KTS aufgrund einer
Ausfuhr/Wiederausfuhr von Vertragsprodukten oder Leistungen, gleich aus
welchem Rechtsgrund, in Anspruch genommen und hat der Vertragspartner
dies zu vertreten, stellt der Kunde KTS von allen Ansprüchen
frei.
Nach Beendigung der Arbeiten und nach einer
Fertigstellungsanzeige durch KTS findet unverzüglich eine Abnahme am
Werk der KTS statt.
Über die Abnahme ist ein Protokoll zu fertigen und von beiden
Parteien zu unterzeichnen.
Nimmt der Vertragspartner den vereinbarten Abnahmetermin nicht
wahr, so gilt die Leistung als abgenommen.
KTS übernimmt keine Haftung und Gewähr für schuldhaftes Verhalten
von Personen, die vom Vertragspartner bereitgestellt werden. Dies sind
Erfüllungsgehilfen des Vertragspartners.
Die Haftungsmaßstäbe gelten entsprechend A.) § 4.
Werden für die Arbeiten Fristen verbindlichen vereinbart, so
beginnen diese erst zu laufen, wenn der Vertragspartner alle
Mitwirkungspflichten erfüllt hat.
Werden Fristen von KTS schuldhaft nicht eingehalten, ist der
Vertragspartner verpflichtet, schriftlich eine Nachfrist zu setzen. Nach
Ablauf dieser Frist kann der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten.
Ansprüche auf Ersatz des Verzögerungsschadens sind ausgeschlossen,
sofern diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
beruhen.
Sollte der Vertragspartner nachträgliche Änderungswünsche haben,
werden diese auf dessen Kosten im Rahme des Möglichen und Zumutbaren
ausgeführt. Sie verlängern die Fristen entsprechend ihren
Auswirkungen.
Mehraufwendungen über den erteilten Auftrag hinaus werden nach
gesondertem Aufwand vergütet.
Nach der Abnahme ist die Rechnung für die Leistung zur Zahlung
fällig. KTS besitzt ein Zurückbehaltungsrecht an der hergestellten Sache
bis zur Zahlung des vollen Rechnungsbetrags.
B.) § 4 gilt entsprechend.