A) Allgemeine Bedingungen

§ 1 Geltung dieser AGB

    1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle
      zwischen der KTS GmbH& Co. KG (im Folgenden auch KTS genannt) und
      ihren Vertragspartnern (im Folgenden auch „Vertragspartner“, bzw.
      „Auftraggeber“ genannt) abgeschlossenen Vertragsverhältnissen. Die AGB
      gelten nur, wenn der jeweilige Vertragspartner Unternehmer (§ 14 BGB),
      eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
      öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne von Paragraf 310 Absatz 1
      BGB ist.

 

    1. Die AGB gelten für alle Verträge, auch für Nebenleistungen,
      Beratungen und Auskünfte, die die KTS auf Verkäufer-, Lieferanten- und
      Auftragnehmerseite abschließt. Für die Art und konkrete Ausführung des
      Vertragsgegenstands sind die schriftlichen Vereinbarungen maßgebend.
      Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt
      des Vertragsschlusses aktuellen Fassung bzw. jedenfalls in der dem
      Vertragspartner zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als
      Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, die die KTS
      auf Verkäufer-, Lieferanten- und Auftragnehmerseite mit dem
      Vertragspartner abschließt, ohne dass KTS in jedem Einzelfall wieder auf
      sie hinweisen müsste.

 

    1. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem
      Vertragspartner (einschließlich Rahmen- bzw. Zusatzvereinbarungen,
      Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang
      vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist,
      vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die
      schriftliche Bestätigung von KTS maßgebend.

 

    1. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Vertragspartners in
      Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder
      Minderung), sind schriftlich, d. h. in Schrift- oder Textform (z.B.
      Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und
      weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des
      Erklärenden, bleiben unberührt.

 

    1. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur
      klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten
      daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht
      unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

 

§ 2 Abwehrklausel

    1. Die AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder
      ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden
      nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als KTS deren Geltung
      ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem
      Fall, beispielsweise auch dann, wenn KTS in Kenntnis der AGB des
      Vertragspartners die Leistung an diesen vorbehaltlos ausführen.

 

§ 3 Schutzrechte, Vertraulichkeit

    1. Der Vertragspartner ist zur Geheimhaltung vertraulicher
      Informationen verpflichtet. Vertrauliche Informationen sind alle nicht
      offenkundigen technischen, wirtschaftlichen, persönlichen und anderen
      internen Vorgänge und Verhältnisse von KTS, die dem Vertragspartner im
      Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis bereits mitgeteilt wurden oder
      während der Vertragslaufzeit noch mitgeteilt werden. Hierzu gehören
      auch: Informationen, Unterlagen, Angaben und Daten, die als solche
      bezeichnet sind oder ihrer Natur nach als vertraulichen anzusehen sind.
      Der Vertragspartner hat diese als Geschäfts- bzw. Betriebsgeheimnisse zu
      behandeln und dafür zu sorgen, dass Dritte (auch Familienangehörige und
      mit der Sache nicht befasste Mitarbeiter) von diesen vertraulichen
      Informationen nicht unbefugt Kenntnis erhalten. Die
      Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des
      Vertragsverhältnisses so lange fort, wie Informationen nicht offenkundig
      sind. Beide Parteien sind verpflichtet, auf Wunsch der jeweils anderen
      Partei ihre Mitarbeiter eine entsprechende Verpflichtungserklärung
      unterschreiben zu lassen und der anderen Partei vorzulegen. Die Parteien
      werden für vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei keine
      Schutzrechtsanmeldung anstrengen.

 

    1. Soweit der Vertragspartner aufgrund einer gesetzlichen
      Verpflichtung oder einer rechtmäßigen behördlichen oder gerichtlichen
      Anordnung verpflichtet ist, vertrauliche Informationen im Sinne von
      Absatz 1 offen zu legen, wird der Vertragspartner nur solche
      vertraulichen Informationen offen legen, die aufgrund der gesetzlichen
      Verpflichtung bzw. Anordnung offen gelegt werden müssen, und sich nach
      besten Kräften bemühen, dass die offen gelegten vertraulichen
      Informationen möglichst entsprechend dieser Vereinbarung behandelt
      werden. Der Vertragspartner wird KTS von dieser Verpflichtung
      unverzüglich schriftlich per Telefax oder per E-Mail unterrichten und
      KTS auf sein Verlangen dabei unterstützen, die vertraulichen
      Informationen soweit wie möglich zu schützen oder gerichtlich schützen
      zu lassen.

 

    1. An allen Unterlagen (z.B. Schriftstücke, Pläne, Zeichnungen,
      Berechnungen, Abbildungen, Muster, Proben, Modelle, Konstruktionen)
      sowie an vertraulichen Konzepten und Ideen, die dem Vertragspartner zur
      Verfügung gestellt oder von KTS bezahlt werden, behält KTS sein Eigentum
      und alle urheberrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte vor. Die in
      Satz 1 genannten Unterlagen, Konzepte und Ideen dürfen ohne die
      vorherige Zustimmung durch KTS Dritten nicht überlassen oder sonst
      zugänglich gemacht werden. Die Vervielfältigung solcher Unterlagen ist
      nur im Rahmen der Erfordernisse des Vertragsverhältnisses sowie unter
      Beachtung der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig. Weiter sind KTS
      die Unterlagen auf Verlangen jederzeit vollständig zurückzugeben, soweit
      der Vertragspartner die Unterlagen nicht zur Vertragserfüllung oder
      Benutzung der Lieferungen/Waren von KTS benötigt. Spätestens bei
      Nichterteilung des Auftrags oder nach Beendigung des
      Vertragsverhältnisses hat der Vertragspartner die vollständigen
      Unterlagen unaufgefordert zurückzugeben, soweit er die Unterlagen nicht
      zur Benutzung der Lieferungen/Waren von KTS benötigt. Dritte, die
      bestimmungsgemäß mit den Unterlagen, Konzepten und Ideen in Kontakt
      kommen, sind vom Vertragspartner entsprechend zu verpflichten. Die
      Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts an den Unterlagen ist
      ausgeschlossen.

 

    1. Verstößt der Vertragspartner schuldhaft gegen die
      Verschwiegenheitsverpflichtung aus Absatz 1 und 2, so ist er
      verpflichtet, für jeden Einzelfall des Verstoßes eine Vertragsstrafe von
      5 % der vereinbarten Netto-Gegenleistung, mindestens aber € 20.000,00 zu
      bezahlen. Das Recht von KTS, einen darüberhinausgehenden Schaden geltend
      zu machen, bleibt unberührt.

 

§ 4 Haftung

    1. Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden
      Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet KTS bei einer Verletzung von
      vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen
      Vorschriften.

 

    1. Auf Schadensersatz haftet KTS – gleich aus welchem Rechtsgrund –
      im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
      Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet KTS, vorbehaltlich gesetzlicher
      Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten;
      unerhebliche Pflichtverletzung), nur

        1. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
          Gesundheit,

       

        1. für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht
          (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des
          Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der
          Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall
          ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise
          eintretenden Schadens begrenzt.

       

    2. Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch
      bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren
      Verschulden KTS nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie
      gelten nicht, soweit KTS einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine
      Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat und für
      Ansprüche des Vertragspartners nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

    1. KTS haftet nicht für die Folgen von Mängeln, für die die
      Gewährleistung ausgeschlossen ist. Unabhängig von der Anspruchsgrundlage
      haftet KTS für Sach- und Vermögensschäden sowie für Personenschäden nur
      im Rahmen der insoweit bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung. Die
      Deckungssumme beträgt pauschal für Personen- und Sachschäden 5 Mio. €.
      Soweit der Versicherer leistungsfrei ist (z.B. Selbstbehalt,
      Serienschaden, Jahresmaximierung, Risikoausschluss), tritt KTS mit
      eigenen Ersatzleistungen mit einer Höchstgrenze bis zum Selbstbehalt aus
      der Betriebshaftpflichtversicherung ein.

 

    1. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht,
      kann der Vertragspartner nur zurücktreten oder kündigen, wenn KTS die
      Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des
      Vertragspartners (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird
      ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und
      Rechtsfolgen.

 

§ 5 Datenschutzrechtliche Hinweise

    1. Die im Zusammenhang mit der Anbahnung und Durchführung eines
      Vertragsverhältnisses vom Vertragspartner angegebenen personenbezogenen
      Daten und Unternehmensdaten sowie alle Änderungen werden zum Zwecke der
      Durchführung der Geschäftsverbindung, genutzt und gespeichert. Darüber
      erklärt der Vertragspartner sein ausdrückliches Einverständnis. Die
      Vertragsparteien beachten die einschlägigen datenschutzrechtlichen
      Vorschriften. Die Parteien prüfen im Einzelfall inwieweit es einer
      ergänzenden Vereinbarung zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen
      Regelungen des Art. 28 der DSGVO zwischen den Parteien bedarf. Sofern
      dies notwendig ist, verpflichten sich die Parteien eine solche
      Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung abzuschließen.

 

§ 6 Zur Verfügung gestellte Vorlagen/ Daten, Sitten-, Gesetz- und Rechtsverstöße, Löschung

    1. Stellt der Vertragspartner KTS für seine Lieferungen und
      Leistungen Vorlagen oder Daten zur Verfügung, so versichert der
      Vertragspartner, dass weder diese Vorlagen/Daten noch von KTS auf deren
      Basis erstellten Lieferungen und Leistungen grob anstößige Inhalte
      aufweisen, gegen gesetzliche Bestimmungen oder gegen Rechte Dritter
      (insbesondere Schutzrechte Dritter aus dem Eigentums-, Marken-, Namens-,
      Patent-, Werktitel- oder Urheberrecht) verstoßen.

 

    1. Weisen vom Vertragspartner für die Lieferungen und Leistungen zur
      Verfügung gestellte Vorlagen/Daten grob anstößige Inhalte auf, verstoßen
      diese gegen gesetzliche Bestimmungen oder gegen Rechte Dritter
      (insbesondere Schutzrechte Dritter aus dem Eigentums-, Marken-, Namens-,
      Patent-, Werktitel- oder Urheberrecht) so ist KTS zum – auch teilweisen
      – Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Dem Vertragspartner erwachsen aus
      dem Rücktritt oder aus dem vom Rücktritt betroffenen Vertragsteil
      keinerlei Rechte gegen KTS. Hat der Vertragspartner den Rücktritt zu
      vertreten, so schuldet er KTS den Ersatz aller eingetretenen Kosten und
      getätigten Aufwendungen hinsichtlich des vom Rücktritt betroffenen
      Vertragsteils.

 

    1. KTS ist für Vorlagen oder Daten, die der Vertragspartner KTS für
      seine Lieferungen und Leistungen zur Verfügung stellt, nicht
      verantwortlich. Insbesondere ist KTS nicht verpflichtet, die
      Vorlagen/Daten auf mögliche Sitten-, Gesetzes- oder Rechtsverstöße zu
      überprüfen. Der Vertragspartner stellt KTS von sämtlichen vom
      Vertragspartner zu vertretenden Strafen, Schäden, Kosten und Ansprüchen
      frei, die gegen KTS von behördlicher Seite oder von sonstigen Dritten
      wegen solcher Sitten- bzw. Gesetzesverstöße oder der Verletzung der
      Rechte Dritter geltend gemacht werden; der Vertragspartner hält KTS
      insofern komplett klag- und schadlos und leistet KTS auf Anforderung
      angemessene Vorschüsse.

 

    1. KTS ist weder in der Lage noch verpflichtet, vom Vertragspartner
      überlassene Daten über die Auftragsbearbeitung hinaus zu speichern oder
      sonst zu dokumentieren. Für eine etwaig erforderliche Speicherung oder
      sonstige Dokumentation dieser Daten hat der Vertragspartner selbst Sorge
      zu tragen.

 

§ 7 Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel, Sonstiges

    1. Die Geschäftsbeziehungen zwischen dem Vertragspartner und KTS aus
      und im Zusammenhang mit diesem Vertrag unterstehen ausschließlich dem
      Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des einheitlichen
      UN-Kaufrechtes (CISG).

 

    1. Verhandlungs- und Vertragssprache ist deutsch. Sprache der
      Projektdurchführung ist ebenfalls deutsch.

 

    1. Erfüllungsort für alle sich aus und im Zusammenhang mit dem
      Vertragsverhältnis ergebenden Verpflichtungen ist der Sitz /
      Herstellerwerk der KTS.

 

    1. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem
      Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten
      ist Augsburg, sofern der Vertragspartner Kaufmann im Sinne des HGB,
      juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches
      Sondervermögen ist. Im Übrigen ist Augsburg der ausschließliche
      Gerichtsstand, wenn der Vertragspartner seinen Wohnsitz oder
      gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder
      gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt
      ist. KTS ist jedenfalls auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand
      des Vertragspartners zu klagen.

 

    1. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder
      werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht
      berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine wirksame
      Bestimmung, die dem gewollten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
      Entsprechendes gilt im Falle eine Lücke.

 

B) Bedingungen für Kauf- und Lieferung § 1 Angebot, Unterlagen, Auftragsbestätigung und Leistungsumfang

    1. Angebote von KTS sind stets unteilbar, freibleibend und
      unverbindlich. Dies gilt auch, wenn dem Vertragspartner Kataloge,
      technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen,
      Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige
      Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form –
      überlassen werden, an welchen KTS sich die Eigentums- und Urheberrechte
      vorbehalten hat.

 

    1. Für den Umfang der Leistungspflicht von KTS ist die schriftliche
      Auftragsbestätigung bzw. der abgeschlossene Vertrag maßgebend. Bei jeder
      Änderung welche von KTS oder dem Vertragspartner veranlasst wird,
      erfolgt eine aktualisierte Auftragsbestätigung.

 

    1. Es bleibt KTS vorbehalten, bis zum endgültigen Vertragsabschluss
      über eine bestimmte Vertragsleistung den Leistungsumfang sowie die
      Leistungszeit, als auch die Preise zu ändern.

 

    1. Sofern einer Bestellung durch den Vertragspartner kein Angebot
      von KTS zugrunde liegt, gilt die Bestellung des Vertragsgegenstands
      durch den Vertragspartner als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich
      aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist KTS berechtigt, dieses
      Vertragsangebot innerhalb von 10 Werktagen nach seinem Zugang bei KTS
      anzunehmen.

 

    1. Die Annahme kann entweder in Schrift- oder Textform (z.B. durch
      Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Lizenzen bzw. der
      Anlagen an den Vertragspartner erklärt werden.

 

    1. Werden mit einem Angebot Unterlagen überlassen, welche
      Abbildungen, Maßangaben, Muster, Beschreibungen. o.ä., enthalten, gelten
      diese nur als vereinbarte Beschaffenheit, wenn dies ausdrücklich
      schriftlich vereinbart wurde. Alle Angaben über Eignung und
      Anwendungsmöglichkeiten der Leistungen von KTS erfolgen nach bestem
      Wissen. Sie stellen jedoch nur die Erfahrungswerte von KTS dar, die
      nicht als vereinbarte Beschaffenheit oder garantiert gelten; sie
      begründen keine Ansprüche gegen KTS. Der Vertragspartner wird
      insbesondere nicht davon befreit, sich selbst durch eigene Prüfung von
      der Eignung der Leistung durch KTS für den von ihm zugedachten Zweck zu
      überzeugen.

 

    1. Die Leistungen von KTS erfolgen nach den hierfür maßgeblichen
      technischen sowie rechtlichen Vorschriften und Normen in der jeweils am
      Tag des Vertragsabschlusses gültigen Fassung.

 

    1. KTS ist berechtigt, zur Erfüllung der vertragsgegenständlichen
      Leistungen Dritte als Erfüllungsgehilfen einzusetzen.

 

§ 2 Lieferfrist und Lieferverzug

    1. Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von KTS bei
      Annahme der Bestellung angegeben.

 

    1. Die Lieferfristen und –Termine beginnen erst nach restloser
      Klärung aller Ausführungsdetails und technischen Fragen, die den
      Liefergegenstand betreffen, zu laufen.

 

    1. Sofern KTS verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die KTS nicht
      zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der
      Leistung), wird KTS den Vertragspartner hierüber unverzüglich
      informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist
      mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht
      verfügbar, ist KTS berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag
      zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des
      Vertragspartners wird KTS unverzüglich erstatten. Als Fall der
      Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die
      nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch den Zulieferer der KTS, wenn
      KTS ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, weder KTS noch
      den Zulieferer von KTS ein Verschulden trifft oder KTS im Einzelfall zur
      Beschaffung nicht verpflichtet ist.

 

    1. Höhere Gewalt oder sonstige Behinderungen, die außerhalb des
      Einflussbereichs von KTS liegen, z.B. Streik, Krieg, Aussperrung,
      Pandemien und dergleichen, verlängern die Fristen und verschieben die
      Termine entsprechend ihren Auswirkungen.

 

    1. Der Eintritt des Lieferverzugs durch KTS bestimmt sich nach den
      gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den
      Vertragspartner erforderlich.

 

    1. Die Rechte des Vertragspartners gem. A.) § 4 dieser AGB und die
      gesetzlichen Rechte von KTS, insbesondere bei einem Ausschluss der
      Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der
      Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt

 

§ 3 Lieferung, Bereitstellung der Ware, Gefahrtragung, Verpackung, Abnahme, Annahmeverzug

    1. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich ab Werk. Auf Verlangen und
      Kosten des Vertragspartners wird die Ware an einen anderen
      Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes
      vereinbart ist, ist KTS berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere
      Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu
      bestimmen.

 

    1. Die Vertragsprodukte werden an dem Werk von KTS zur Abholung
      bereitgestellt. KTS zeigt dem Kunden an, wenn die Vertragsprodukte zur
      Abholung bereitgestellt sind. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die
      Ware innerhalb 3 Kalendertagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige
      durch KTS oder Rechnung an dem Sitz von KTS abzuholen.

 

    1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen
      Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den
      Vertragspartner über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des
      zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie
      die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den
      Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung
      bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist,
      ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für
      eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des
      Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es
      gleich, wenn der Vertragspartner im Verzug der Annahme ist.

 

    1. Vertragspartner sind verpflichtet die Waren der KTS unverzüglich
      nach ihrer Ablieferung auf offensichtliche Trabsportverluste,
      Transportmängel oder Transportbeschädigungen zu überprüfen,
      Beanstandungen entsprechend den Bedingungen des Transporteurs in
      Gegenwart des Frachtführers festzustellen, zu dokumentieren sowie
      unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 7 Kalendertagen nach
      Ablieferung gegenüber der KTS schriftlich anzuzeigen. Die
      Vertragsparteien haben stets die erforderlichen Formalitäten gegenüber
      dem Transporteur wahrzunehmen. Kommt der Vertragspartner diesen
      Pflichten nicht nach, sind Ansprüche wegen offensichtlicher
      Mengenabweichungen, Mängeln oder Beschädigungen der Vertragsprodukte
      ausgeschlossen.

 

    1. Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug, unterlässt er eine
      Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung durch KTS aus
      anderen, vom Vertragspartner zu vertretenden Gründen, so ist KTS
      berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich
      Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnet KTS
      eine pauschale Entschädigung iHv. 0,5 % des Lieferwerts Kalenderwoche,
      insgesamt jedoch höchstens 5 % des Lieferwerts, beginnend mit der
      Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der
      Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und
      der gesetzlichen Ansprüche der KTS (insbesondere Ersatz von
      Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben
      unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche
      anzurechnen. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis gestattet, dass KTS
      überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als
      vorstehende Pauschale entstanden ist.

 

§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen

    1. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, verstehen
      sich alle angebotenen und vereinbarten Preise ex works (Incoterms 2010).
      Die zwischen den Parteien vereinbarten Preise für die
      vertragsgegenständlichen Leistungen verstehen sich zudem ohne
      Versicherungen, Zölle Steuern und sonstige öffentliche Abgaben.
      Sämtliche bei KTS gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses
      aktuellen Preise der KTS, und zwar ab Werk, zzgl. gesetzlicher
      Umsatzsteuer.

 

    1. Auf Verlangen und Kosten des Vertragspartners wird die Ware an
      einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Beim
      Versendungskauf trägt der Vertragspartner die Transportkosten ab Lager
      und die Kosten einer ggf. vom Vertragspartner gewünschten
      Transportversicherung.

 

    1. Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen gemäß den in der
      Auftragsbestätigung vereinbarten Bedingungen. KTS ist jedoch, auch im
      Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine
      Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen
      entsprechenden Vorbehalt erklärt KTS spätestens mit der
      Auftragsbestätigung.

 

    1. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Vertragspartner
      in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden
      gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Die KTS behält sich die
      Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber
      Kaufleuten bleibt der Anspruch der KTS auf den kaufmännischen
      Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

 

    1. Dem Vertragspartner stehen Aufrechnungs- oder
      Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig
      festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben
      die Gegenrechte des Vertragspartners insbesondere gem. § 5 Abs. 6 Satz 2
      dieser AGB unberührt.

 

    1. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z. B. durch Antrag
      auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Anspruch von KTS auf
      den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Vertragspartners
      gefährdet wird, so ist KTS nach den gesetzlichen Vorschriften zur
      Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum
      Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die
      Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) kann KTS den
      Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die
      Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

 

    1. Reisezeiten, Reisekosten und Nebenkosten werden entsprechend den
      vertraglichen Vereinbarungen, insbesondere der Auftragsbestätigung
      vergütet – betrifft auch An- und Abfahrt.

 

    1. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass der
      Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Vertragspartners
      gefährdet wird, stehen KTS die Rechte aus der Unsicherheitseinrede gem.
      § 321 BGB zu. KTS ist dann auch berechtigt, alle unverjährten
      Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem
      Vertragspartner fällig zu stellen. Diese Unsicherheitsabrede erstreckt
      sich auch auf alle weiteren ausstehenden Lieferungen und Leistungen aus
      der Geschäftsverbindung mit dem Kunden.

 

§ 5 Erfüllungsort und Gefahrübergang

    1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung
      geht vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den
      Kunden über.

 

    1. Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen sowie die
      Ausführung eventueller Mängelbeseitigung ist der Sitz/das Werk von
      KTS.

 

§ 6 Sach- und Rechtsmängelansprüche und sonstige Rechtsmängel des Vertragspartners

    1. Für die Rechte des Vertragspartners bei Sach- und Rechtsmängeln
      (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage
      oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen
      Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Ansprüche
      aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware
      durch den Vertragspartner oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch
      Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.

 

    1. Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die
      Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über
      die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen und
      Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind. Nicht
      davon umfasst sind insbesondere die von KTS (insbesondere in Katalogen
      oder auf der Internet-Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses
      öffentlich bekannt gemachte Unterlagen, allgemeine Produkt- und
      Herstellerangaben.

 

    1. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der
      gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht
      (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des
      Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen), auf die der
      Vertragspartner nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen
      hat, übernimmt die KTS jedoch keine Haftung.

 

    1. Die Mängelansprüche des Vertragspartners setzen voraus, dass er
      seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB)
      nachgekommen ist. Bei Anlagen und anderen, zum Einbau oder sonstigen
      Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall
      unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der
      Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein
      Mangel, so ist der KTS hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu
      machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 7
      Arbeitstage ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare
      Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich
      anzuzeigen. Versäumt der Vertragspartner die ordnungsgemäße Untersuchung
      und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung der KTS für den nicht bzw. nicht
      rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den
      gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.

 

    1. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann KTS zunächst wählen, ob
      sie Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder
      durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Das
      Recht von KTS, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen
      zu verweigern, bleibt unberührt.

 

    1. KTS ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig
      zu machen, dass der Vertragspartner den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der
      Vertragspartner ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel
      angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

 

    1. Der Vertragspartner hat KTS die zur geschuldeten Nacherfüllung
      erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die
      beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der
      Ersatzlieferung hat KTS dem Vertragspartner die mangelhafte Sache nach
      den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung
      beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten
      Einbau, wenn KTS ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet
      war.

 

    1. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen
      Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und
      Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten tragen bzw. erstattet
      KTS nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel
      vorliegt. Andernfalls kann KTS vom Vertragspartner die aus dem
      unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten
      (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn,
      die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Vertragspartner nicht
      erkennbar.

 

    1. In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit
      oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Vertragspartner das
      Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von KTS Ersatz der hierzu
      objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen
      Selbstvornahme ist KTS unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu
      benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn KTS
      berechtigt wäre, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen
      Vorschriften zu verweigern.

 

    1. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die
      Nacherfüllung vom Vertragspartner zu setzende angemessene Frist
      erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich
      ist, kann der Vertragspartner vom Kaufvertrag zurücktreten oder den
      Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein
      Rücktrittsrecht.

 

    1. Ansprüche des Vertragspartners auf Schadensersatz bzw. Ersatz
      vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe
      dieses Vertrages und sind im Übrigen ausgeschlossen.

 

    1. Die Haftung für gebrauchte Liefergegenstände oder Gebrauchtteile
      erfolgt unter Ausschluss der Sachmängelgewährleistung.

 

    1. Weitergehende oder andere als die in § 6 und in der Haftung
      geregelten Ansprüche des Vertragspartners gegen die KTS und dessen
      Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind
      ausgeschlossen.

 

§ 7 Verjährung

    1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine
      Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab
      Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung
      mit der Abnahme.

 

    1. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch
      für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des
      Vertragspartners, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die
      Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB)
      würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen.
      Schadensersatzansprüche des Vertragspartners gem. § 4 Abs. 2 Satz 1 und
      Satz 2(a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch
      ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

 

§ 8 Eigentumsvorbehalt

    1. Bis zum Ausgleich sämtlicher Forderungen aus diesem Vertrag
      behält sich KTS das Eigentum an allen Vertragsprodukten vor. Der
      Eigentumsvorbehalt gegenüber dem Vertragspartner bleibt auch dann
      bestehen, wenn die Forderungen von KTS in eine laufende Rechnung
      (Kontokorrent) aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt
      ist (Kontokorrentvorbehalt). Der Gefahrübergang nach A.) § 3 dieses
      Vertrages bleibt von diesen Regelungen unberührt.

 

    1. Der Vertragspartner hat die Vorbehaltsware pfleglich zu
      behandeln. Er ist verpflichtet, die Vorbehaltsware der KTS auf eigene
      Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum
      Brutto-Warenwert zu versichern. Der Vertragspartner tritt bereits jetzt
      seine Ersatzansprüche aus diesen Versicherungsverträgen in Höhe des
      Brutto- Warenwertes sicherungshalber an die KTS ab. Die Abtretung wird
      hiermit angenommen.

 

    1. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Vermögensgegenstände
      dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an
      Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der
      Vertragspartner hat KTS unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen,
      wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder
      soweit Zugriffe Dritter (z. B. Pfändungen) auf die KTS gehörenden Waren
      erfolgen.

 

    1. Eine Verarbeitung, Verbindung, Vermengung und/oder Vermischung
      der Vorbehaltsware von KTS durch den Vertragspartner erfolgt stets für
      die KTS, ohne dass die KTS hieraus verpflichtet wird. Bei der
      Verarbeitung, Verbindung, Vermengung und/oder Vermischung zusammen mit
      nicht der KTS gehörenden Gegenständen wird die KTS Miteigentümer an der
      neunen Sache im Verhältnis des Brutto-Warenwertes der Vorbehaltsware der
      KTS zu den anderen Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung, Verbindung,
      Vermengung und/oder Vermischung. Gelangt der Vertragspartner in den
      Besitz der neuen Sache, verwahrt er das so entstandene Allein- bzw.
      Miteigentum für die KTS. Die Verwahrung durch den Vertragspartner
      erfolgt unentgeltlich. Für die durch Verarbeitung, Verbindung,
      Vermengung und/oder Vermischung entstehende Ware gilt im Übrigen das
      Gleiche wir für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren.

 

    1. Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere
      bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist KTS berechtigt, nach den
      gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware
      auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das
      Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des
      Rücktritts; KTS ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu
      verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der
      Vertragspartner den fälligen Kaufpreis nicht, darf KTS diese Rechte nur
      geltend machen, wenn sie dem Vertragspartner zuvor erfolglos eine
      angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige
      Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich
      ist.

 

    1. Der Vertragspartner ist berechtigt, die Vorbehaltsware im
      ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern, solange er seinen
      Verpflichtungen der KTS gegenüber nachkommt und aus der
      Weiterveräußerung ein Entgeltanspruch mindestens in Höhe der
      Einstandskosten des Vertragspartners entsteht. Im Falle der
      Weiterveräußerung der Vorbehaltsware durch den Vertragspartner, hat
      dieser seinerseits die Vorbehaltsware bis zur vollständigen Bezahlung
      nur unter wirksam vereinbartem Eigentumsvorbehalt an seinen Abnehmer zu
      liefern (weitergeleiteter Eigentumsvorbehalt), wobei der in Ziffer (1)
      vereinbarte Kontokorrentvorbehalt für den weitergeleiteten
      Eigentumsvorbehalt nicht gilt. Der Vertragspartner tritt im Voraus alle
      Forderungen gegen seine Abnehmer oder Dritte aus der Weiterveräußerung
      der Vorbehaltsware von KTS, auch eventuell ihm künftig zustehende
      Forderungen, entsprechend dem Brutto-Warenwert der Vorbehaltsware von
      KTS an KTS ab. Die Abtretung wird hiermit angenommen. Bei Verarbeitung,
      Verbindung, Vermengung und/oder Vermischung der Vorbehaltsware mit
      Gegenständen die nicht KTS gehören, gilt die Forderungsabtretung nur im
      Verhältnis des Brutto-Warenwertes der Vorbehaltsware zu dem Wert der
      mitverkauften fremden Gegenstände. Der Vertragspartner bleibt auch nach
      der Abtretung zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Die Befugnis, die
      Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die KTS ist
      jedoch verpflichtet, die Forderung nicht einzuziehen, solange der
      Vertragspartner seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen der KTS
      gegenüber ordnungsgemäß nachkommt. Bei Zahlungsverzug,
      Zahlungseinstellung und Insolvenzantrag über das Vermögen des
      Vertragspartners erlöschen die Ermächtigungen zur Weiterveräußerung der
      Vorbehaltsware und zur Einziehung der Kundenforderungen automatisch. Der
      Vertragspartner ist verpflichtet, die abgetretenen Forderungen und deren
      Schuldner der KTS auf Verlangen bekannt zu geben sowie zur Mitteilung
      aller zum Einzug erforderlichen Angaben und zur Aushändigung der
      dazugehörigen Unterlagen, insbesondere Geschäftsbücher. Zur
      Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts ist ein Rücktritt vom Vertrag
      nicht erforderlich.

 

    1. Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere
      bei Zahlungsverzug, ist die KTS berechtigt, die noch nicht bezahlten
      Waren zurückzunehmen. Der Vertragspartner hat insoweit kein Recht zum
      Besitz. Nach Rücknahme der Waren ist die KTS zu deren Verwertung befugt.
      Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Vertragspartners
      abzüglich der Verwertungskosten anzurechnen. Dem Vertragspartner steht
      der Nachweis offen, dass die Verwertung unangemessen hohe Kosten
      verursacht hat. Die entsprechende Differenz ist vom Vertragspartner
      sodann nicht zu tragen.

 

    1. Der Vertragspartner darf die Vorbehaltsware nicht verpfänden oder
      sicherungshalber übereignen. Von Sicherungsübereignungen gesamter
      Warenlager sind die von KTS gelieferten Vorbehaltswaren ausdrücklich
      auszuschließen.

 

    1. Bei Zwangsvollstreckungen, Pfändungen oder sonstigen Eingriffen
      Dritter in die Vorbehaltsware hat der Vertragspartner auf den
      Eigentumsvorbehalt der KTS hinzuweisen und KTS unverzüglich schriftlich
      zu benachrichtigen, damit die erforderlichen Gegenmaßnahmen vorgenommen
      werden können. Ist ein Vorgehen gegen die Zwangsvollstreckung, Pfändung
      oder den sonstigen Eingriff erfolgreich, haftet der Vertragspartner für
      die KTS hierdurch entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen
      Kosten, sofern anderweitig kein Ersatz erlangt wird.

 

    1. Wird die Vorbehaltsware an einen Ort außerhalb der Bundesrepublik
      Deutschland geliefert oder vom Vertragspartner an einen solchen Ort
      verbracht, gilt vorrangig zu den vorgenannten Vorschriften Folgendes:
      Der Vertragspartner ist dafür verantwortlich, dass der
      Eigentumsvorbehalt der KTS in dem Land, in dem sich die Vorbehaltsware
      befindet oder in das diese verbracht wird, wirksam geschützt wird.
      Soweit hierfür bestimmte Handlungen (z.B. eine besondere Kennzeichnung
      oder eine lokale Registereintragung) notwendig sind, wird der
      Vertragspartner diese zu Gunsten der KTS auf seine Kosten vornehmen.
      Sollte die Mitwirkung von KTS notwendig sein, wird der Vertragspartner
      dies KTS unverzüglich mitteilen. Auch darüber hinaus wird der
      Vertragspartner KTS über alle wesentlichen Umstände aufklären, die für
      einen möglichst weitreichenden Schutz des Eigentums von KTS von
      Bedeutung sind. Er wird KTS insbesondere alle Unterlagen und
      Informationen zur Verfügung stellen, die zur Durchsetzung der Rechte von
      KTS aus dem Eigentum notwendig sind. Kann am Belegenheitsort der
      Vorbehaltsware ein Eigentumsvorbehalt nicht fortbestehen oder vereinbart
      werden, ist der Vertragspartner verpflichtet, KTS eine Rechtsposition zu
      verschaffen, die KTS in gleich wirksamer, geeigneter Weise
      schützt.

 

    1. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die
      Forderungen von KTS um mehr als 10 %, wird KTS auf Verlangen des
      Vertragspartner Sicherheiten nach Wahl von KTS freigeben.

 

§ 9 Ausfuhr von Lieferungen und Leistungen

    1. Werden die Vertragsprodukte an einen Ort außerhalb der
      Bundesrepublik Deutschland geliefert oder vom Vertragspartner an einen
      solchen Ort verbracht, können die Leistungen der KTS Export- und
      Importbeschränkungen unterliegen. Der Vertragspartner ist allein dafür
      verantwortlich, dass alle anwendbaren Export- und
      Importkontrollvorschriften eingehalten werden. Wird KTS aufgrund einer
      Ausfuhr/Wiederausfuhr von Vertragsprodukten oder Leistungen, gleich aus
      welchem Rechtsgrund, in Anspruch genommen und hat der Vertragspartner
      dies zu vertreten, stellt der Kunde KTS von allen Ansprüchen
      frei.

 

C) Bedingungen für den Werkrechtlichen Teil

§ 1 Abnahme

    1. Nach Beendigung der Arbeiten und nach einer
      Fertigstellungsanzeige durch KTS findet unverzüglich eine Abnahme am
      Werk der KTS statt.

 

    1. Über die Abnahme ist ein Protokoll zu fertigen und von beiden
      Parteien zu unterzeichnen.

 

    1. Nimmt der Vertragspartner den vereinbarten Abnahmetermin nicht
      wahr, so gilt die Leistung als abgenommen.

 

§ 2 Zurechnung von schuldhaften Verhalten

    1. KTS übernimmt keine Haftung und Gewähr für schuldhaftes Verhalten
      von Personen, die vom Vertragspartner bereitgestellt werden. Dies sind
      Erfüllungsgehilfen des Vertragspartners.

 

§ 3 Haftung

    1. Die Haftungsmaßstäbe gelten entsprechend A.) § 4.

 

§ 4 Fristen und Termine

    1. Werden für die Arbeiten Fristen verbindlichen vereinbart, so
      beginnen diese erst zu laufen, wenn der Vertragspartner alle
      Mitwirkungspflichten erfüllt hat.

 

    1. Werden Fristen von KTS schuldhaft nicht eingehalten, ist der
      Vertragspartner verpflichtet, schriftlich eine Nachfrist zu setzen. Nach
      Ablauf dieser Frist kann der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten.
      Ansprüche auf Ersatz des Verzögerungsschadens sind ausgeschlossen,
      sofern diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
      beruhen.

 

    1. Sollte der Vertragspartner nachträgliche Änderungswünsche haben,
      werden diese auf dessen Kosten im Rahme des Möglichen und Zumutbaren
      ausgeführt. Sie verlängern die Fristen entsprechend ihren
      Auswirkungen.

 

§ 5 Mehraufwendungen

    1. Mehraufwendungen über den erteilten Auftrag hinaus werden nach
      gesondertem Aufwand vergütet.

 

§ 6 Zahlungsbedingungen

    1. Nach der Abnahme ist die Rechnung für die Leistung zur Zahlung
      fällig. KTS besitzt ein Zurückbehaltungsrecht an der hergestellten Sache
      bis zur Zahlung des vollen Rechnungsbetrags.

 

    1. B.) § 4 gilt entsprechend.